Satzung

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Auf dem Verbandstag des Rollsportverbandes Schleswig-Holstein e. V. wurde am 30.03.2003 in Lübeck die nachstehende neue Satzung beschlossen.

Präambel: In der Absicht, die Satzung für jeden Leser verständlich lesbar zu verfassen, wird auf die Nennung der zwei Anredeformen Femininum und Maskulinum verzichtet. Die gewählte, traditionelle Anredeform bezieht ausdrücklich beide Geschlechter ein.



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Rollsport- und Inline-Verband Schleswig-Holstein e.V. (RIVSH), gegründet am 11. 06. 1950 in Itzehoe, ist die freiwillige Vereinigung der in Schleswig-Holstein Roll- und Inlinesport treibenden Vereine.

(2) Der RIVSH hat seinen Sitz in Kiel und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen. Seine Geschäftsstelle befindet sich am Wohnsitz des jeweiligen 1. Vorsitzenden.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

(1) Der RIVSH ist Dachverband der den Roll- und Inlinesport treibenden Vereine in Schleswig-Holstein und Fachorganisation für den Roll- und Inlinesport innerhalb des Landessportverbands Schleswig-Holstein e. V. (LSV). Der RIVSH ist Mitglied des Deutschen Rollsport- und Inline-Verbandes e. V. (DRIV).

(2) Ziel des RIVSH ist die systematische Pflege und Förderung des Amateurroll- und Inline-Sports. Er strebt an, besonders die sportliche Bildung der Jugend seiner Mitgliedsvereine zu fördern.

 

 

 § 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der RIVSH verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der RIVSH ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2) Mittel des RIVSH dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied des RIVSH kann jeder Roll- und Inlinesport treibende Verein mit Sitz in Schleswig-Holstein werden. Die Mitgliedschaft im RIVSH bedingt die Mitgliedschaft im LSV. Der Vorstand des RIVSH kann in begründeten Sonderfällen auf den Nachweis der Mitgliedschaft im LSV verzichten.

§ 4.a Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Aufnahmegesuche der Vereine sind unter Vorlage ihrer Satzung und Angabe der Anzahl der Rollsport treibenden Mitglieder schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung unter Angabe von Gründen innerhalb eines Monates.

 

(2) Bei Ablehnung steht dem Antragsteller das Recht zu, den nächsten ordentlichen Verbandstag anzurufen. Dieser entscheidet endgültig.

 

§ 4.b Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder haben das Recht, über ihre Delegierten auf dem Verbandstag die Arbeit des RIVSH zu bestimmen. Sie sind an seine Ordnungen und die Beschlüsse seiner Organe gebunden.

 

(2) Die Mitglieder müssen ihren Jahresbeitrag und evtl. Umlagen, die vom Verbandstag beschlossen werden, fristgerecht zahlen. Ebenso sind die Mitglieder verpflichtet, für den RIVSH notwendige statistische Angaben über ihren Verein nach Fristsetzung durch den Vorstand sowie die Namen der aktuellen Vorstandsmitglieder unverzüglich an den 1. Vorsitzenden zu übermitteln.
 

(3) Wird gegen ein Mitglied ein gerichtliches Mahnverfahren wegen Zahlungsverzugs eingeleitet, ruhen seine sämtlichen Rechte bis zur völligen Tilgung der Schuld.

 

(4) Bei allen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander oder mit dem RIVSH muss vor jeder Anrufung der ordentlichen Gerichte die Schlichtungskommission angerufen werden.

 

 § 4.c Ende der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

-          Austritt,

-          Ausschluss,

-          Auflösung des RIVSH oder des Mitgliedsvereins.

 

(2) Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist per Einschreiben beim 1. Vorsitzenden erklärt werden.

 

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch den Verbandstag beschlossen werden. Ein entsprechender Antrag kann vom Vorstand oder jedem Mitglied eingereicht werden, er muss schriftlich begründet werden.

Das Ausschlussverfahren muss spätestens 10 Wochen nach Antragseingang abgeschlossen sein. Der Ausschluss muss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, er wird mit dem Beschluss wirksam.

Die Entscheidung des Verbandstages ist endgültig.

 

(4) Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere gegeben, wenn das Mitglied

-          in grober Weise gegen die Ziele und Organe des RIVSH handelt,

-          seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen trotz Aufforderung nicht nachkommt.

 

(5) Im Falle der Auflösung eines Vereins gilt die Mitgliedschaft mit dem Eingang einer Kopie des Auflösungsprotokolls als erloschen. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
 

 

§ 4.d Beitrag

 

Der Mitgliedsbeitrag ist Jahresbeitrag. Seine Höhe berechnet sich nach der Anzahl der jeweiligen Vereinsmitglieder bzw. der Summe seiner Roll- oder Inlinesport treibenden Mitglieder. Die Höhe des Pro-Kopf-Beitrags wird durch den ordentlichen Verbandstag festgesetzt. Der Beitrag ist spätestens am 31. Mai des laufenden Jahres fällig.

 

 

§ 5 Organe

 

Die Organe des RIVSH sind

  1. der Verbandstag,
  2. der Vorstand,
  3. die Sportkommissionen,
  4. die Schlichtungskommission.

 

 

§ 5.a Verbandstag

 

(1) Oberstes Organ des RIVSH ist der Verbandstag.

 

(2) Der ordentliche Verbandstag muss alljährlich im 1. Quartal stattfinden. Die Einberufung durch den 1. Vorsitzenden muss unter Angabe der Tagesordnung, Stimmenverteilung sowie des Tagungstermins und -orts schriftlich 6 Wochen vorher allen Mitgliedern zugestellt werden.

 

(3) Der Verbandstag hat die allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des RIVSH zu beschließen. Ihm sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Wahl des Vorstands gem. § 5.b,
  2. Einsetzung und Auflösung der Sportkommissionen,
  3. Bestätigung der Vorsitzenden der Sportkommissionen gem. § 5.c,
  4. Wahl der Mitglieder der Schlichtungskommission gem. § 5.d,
  5. Wahl von zwei Rechnungsprüfern. Die Wahlzeit beträgt zwei Jahre. Es ist ein Rechnungsprüfer in den Jahren mit gerader und ein Rechnungsprüfer in den Jahren mit ungerader Endziffer zu wählen. Wiederwahl ist nicht möglich.
  6. Entgegennahme des vom Vorstand jährlich zu erbringenden Geschäftsberichtes

und des Haushaltsvoranschlages,

  1. Entlastung des Schatzmeisters,
  2. Entlastung des Vorstands,
  3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags gem. § 4.d und eventueller Umlagen,
  4. in Kraft setzen der vom Vorstand vorgeschlagenen Ordnungen,
  5. Satzungsänderungen,
  6. Festsetzung des Tagungsortes und Terminvorschlag für den folgenden ordentlichen Verbandstag.

 

(4) Den Mitgliedsvereinen stehen entsprechend § 4.d folgende Stimmen zu:

Bis 40 Mitglieder 1 Stimme,

ab dem 41. Mitglied 2 Stimmen,

ab dem 81. Mitglied 3 Stimmen,

und je weitere 40 Mitglieder eine zusätzliche Stimme.

 

(5) Die Stimmen werden durch Delegierte wahrgenommen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben müssen und von ihrem Vereinsvorsitzenden schriftlich zu jedem Verbandstag benannt werden müssen. Stimmenhäufung auf einzelne Delegierte innerhalb eines Vereins ist möglich, diese Stimmverteilung ist bei der Meldung schriftlich festzulegen.

 

(6) Ein Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig.

 

(7) Anträge und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden, für Satzungsänderungen ist eine 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ist im ersten Wahlgang keine Entscheidung ergangen, wird im zweiten Wahlgang mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.

 

(8) Über Anträge und Wahlen ist durch Handzeichen abzustimmen, auf Wunsch mindestens eines Delegierten jedoch geheim.

(9) Ein außerordentlicher Verbandstag ist außer nach § 4.c und § 8 dieser Satzung einzuberufen, wenn Mitgliedsvereine, die mindestens ein Drittel der auf dem letzten Verbandstag festgestellten Gesamtstimmen auf sich vereinigen, oder der Vorstand des RIVSH ihn beantragen. Er hat innerhalb von 8 Wochen nach Antragstellung zusammen zu treten. Die Bestimmungen über den ordentlichen Verbandstag sind entsprechend anzuwenden.

 

(10) Die Leitung des Verbandstages obliegt dem 1. Vorsitzenden. Bei Abwesenheit vertritt ihn der 2. Vorsitzende. Ist auch er abwesend, wählt der Verbandstag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen seinen Leiter.

 

(11) Anträge zur Tagesordnung können von Mitgliedsvereinen, dem Vorstand und den Kommissionen schriftlich gestellt werden und müssen mindestens 4 Wochen vor dem Verbandstag dem 1. Vorsitzenden vorliegen.

(12) Die Anträge sind den Mitgliedsvereinen und den Vorstandsmitgliedern 3 Wochen vor dem Verbandstag durch den 1. Vorsitzenden schriftlich zu zu leiten. Über verspätet eingereichte Anträge kann nur verhandelt werden, wenn die Dringlichkeit mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen anerkannt wird.

Nachträglich nicht aufgenommen werden können Anträge zur Änderungen der Satzung, Auflösung des RIVSH oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern.

(13) Über die Beschlüsse des Verbandstages ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet innerhalb von 6 Wochen den Mitgliedsvereinen zu übersenden ist. Gegen die Niederschrift kann innerhalb von 4 Wochen schriftlich beim 1. Vorsitzenden Einspruch durch die Delegierten und die Vorstandsmitglieder eingelegt werden, über den durch den nächsten Verbandstag entschieden wird. Andernfalls gilt die Niederschrift als genehmigt.

Wird ein Einspruch eingelegt, hat der 1. Vorsitzende diesen unverzüglich den Mitgliedsvereinen zu übermitteln.

 

(14) Die Kosten des Verbandstages tragen für den Vorstand der RIVSH, für ihre Delegierten die Mitgliedsvereine.

 

§ 5.b Vorstand

 

(1) Der Vorstand vertritt den RIVSH und führt dessen Geschäfte. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Organ zugewiesen sind.

(2) Den Vorstand bilden

1. 1. Vorsitzender

2. 2. Vorsitzender

3. Schatzmeister

4. Schriftführer

5. Jugendwart

6.         Fachwart Rolltanz

7.         Fachwart Rollkunstlauf

8.         Fachwart Inline-, Skater- und Streethockey

9.         Fachwart Inline- und Speedskating

 

(3) Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

(4) Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Zwei von ihnen vertreten den RIVSH gerichtlich und außergerichtlich.

 

(5) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar

  • die zu den Ziffern 1 bis 4 durch den Verbandstag,
  • die zu den Ziffern 5 -10 durch die Jugendvollversammlung bzw.

die Sportkommissionen. Sie werden durch den Verbandstag bestätigt.

Die Vorstandsmitglieder zu Ziffern 1 - 4 mit ungerader Ordnungsziffer werden in den ungeraden Jahren, die mit gerader Ordnungsziffer in den geraden Jahren gewählt. Der Vorstand kann vorzeitig ausscheidende Mitglieder bis zum nächsten Verbandstag ersetzen.

 

(6) Der Vorstand hält unter Leitung des 1. Vorsitzenden mindestens einmal jährlich eine Sitzung ab. Vorstandssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

(8) Die Vorsitzenden der Sportkommissionen sind an deren Beschlüsse gebunden.

(9) Der Vorstand erstellt für sich einen Geschäftsverteilungsplan.

 

§ 5.c Sportkommissionen

 

(1) Die Sportkommissionen regeln mit ihren Beschlüssen den Sportbetrieb. Sie beschließen im Rahmen der genehmigten Haushaltsmittel Maßnahmen für die Durchführung und Weiterentwicklung des Sports innerhalb des RIVSH.

 

(2) Die Sportkommissionen werden durch den Verbandstag mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen eingesetzt bzw. aufgelöst.

(3) Die Sportkommissionen setzen sich zusammen aus je einem Vertreter der Vereine, die die entsprechende Sportart ausüben. Diese wählen ihren Vorsitzenden, der nicht aus ihrer Mitte sein muss, dann aber kein Stimmrecht besitzt.

 

(4) Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich. Vorstandsmitglieder des RIVSH sowie die Vorsitzenden der die jeweilige Sportart betreibenden Vereine oder Sparten können beratend an den Sitzungen teilnehmen.

 

§ 5.d Schlichtungskommission

 

(1) Die Schlichtungskommission ist die Schiedsstelle des RIVSH. Sie kann schriftlich von jedem Mitgliedsverein direkt angerufen werden.

(2) Die Mitglieder der Schlichtungskommission werden vom Verbandstag für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

(3) Sie besteht aus 5 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig. Die Schlichtungskommission wählt ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Er leitet ihre Sitzungen und führt die ihre Geschäfte.

(4) Wird ein Mitglied der Schlichtungskommission von einem Beteiligten als befangen abgelehnt, so entscheiden über die Ablehnung die anderen Mitglieder.

 

 

§ 6 Ordnungen

 

(1) Die zur satzungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben von den Organen benötigten Ordnungen werden vom Vorstand erarbeitet und auf dem laufenden Stand gehalten. Sie werden vom Verbandstag in Kraft gesetzt.

 

(2) Für den Sportbetrieb gelten die entsprechenden Wettkampf- und Spielordnungen des DRIV.

 

(3) Geschäfts-, Finanz-, Jugend- und Ehrungsordnung sind rechtsverbindlich für alle Organe des RIVSH.

 

 

§ 7 Ehrungen

 

Der RIVSH verleiht für besondere Verdienste um den Roll- und Inlinesport Ehrungen gem. der Ehrungsordnung.

 

 

§ 8 Auflösung

 

(1) Die Auflösung des RIVSH kann nur durch einen zum Zwecke der Auflösung einberufenen außerordentlichen Verbandstag erfolgen. Dieser ist unter ausdrücklicher Benennung des Einberufungsgrundes einzuberufen.

(2) Zur Auflösung sind vier Fünftel der Stimmen der erschienenen Mitgliedsvereine erforderlich.

 

(3) Im Falle der Auflösung des RIVSH fällt das nach Zahlung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an den Landessportverband Schleswig-Holstein, der es im Sinne des § 3 (1) dieser Satzung gemeinnützig zu verwenden hat.

(4) Eine Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

§ 9 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle früheren Satzungen des RIVSH werden damit aufgehoben.

 

Gettorf, den 02. Mai 2003 
 

Bernd Kahlo Hans-Werner Hinz

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender